AGB:
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vital-Office GmbH
1. Allgemeines
1.1 Alle Angebote von VITAL-OFFICE und Vereinbarungen mit VITAL-OFFICE erfolgen auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Nicht anerkannte Kundenbedingungen binden uns nicht.
1.2 Ergänzend gelten die Lieferbedingungen der Büro-, Sitz- und Objektmöbel-Hersteller.
1.3 Angebote sind freibleibend. Mangels abweichender Vereinbarung besteht bei schriftlichen Angeboten für Sonderanfertigungen durch VITAL-OFFICE eine Bindung von zwei Monaten, anschließend sind auch diese freibleibend. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese Allgemeinen Geschäftsverbindungen für jeden einzelnen Vertrag auch ohne jeweils ausdrückliche Einbeziehung als vereinbart. Eine Verpflichtung zu einer Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und Konditionen besteht nicht.
2. Auftragsbestätigung
2.1 Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Käufer die Lieferbedingungen an.
2.2 Alle Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch VITAL-OFFICE, Änderungen der vorherigen Absprache.
2.3 Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung durch VITAL-OFFICE gilt die Rechnung als schriftliche Auftragsbestätigung.
2.4 Bei Anzeichen einer Vermögensverschlechterung seitens des Kunden im Sinne des § 321 BGB ist VITAL-OFFICE berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, bis der Kaufpreis bezahlt oder für diesen Sicherheit geleistet wird oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme
3.1 Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers kulanzhalber zur Aufhebung, ist VITAL-OFFICE berechtigt, für Transport-, Montage- und ähnliche Vertragskosten entstehende Aufwendungen als Schadensersatz zu verlangen. VITAL-OFFICE ist berechtigt, mindestens 10 % des Auftragswertes pauschal als Schadensersatz zu verlangen, falls der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.
3.2 Bei Lieferung von Sonderanfertigungen (siehe Ziffer 3.5) wird eine freiwillige Vertragsaufhebung grundsätzlich nicht gewährt.
3.3 Beim Kauf auf Probe wird der Kaufvertrag durch die Nichtbilligung aufgelöst. Für Ware, die beim Abnehmer im Gebrauch war (Musterware), kann VITAL-OFFICE einseitig eine Wertminderung bis zu 50 % verlangen, es sei denn, der Käufer weist eine geringere Minderung nach. Nach Ablauf von zwölf Monaten oder im Falle von beschädigter und ohne besondere Reparatur nicht mehr zweckgemäß verwendbarer Ware sind eine Auflösung des Kaufvertrages und die Rückgabe der Ware nicht mehr zulässig.
3.4 Die Nichtbilligung hat unverzüglich nach Lieferung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.5 Bei Musterstücken in Sonderanfertigung besteht kein Recht zur Vertragsauflösung durch Nichtbilligung. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt und/ oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Lieferung
4.1 Der Versand der Ware erfolgt innerhalb Deutschlands einschließlich evtl. erforderlicher Verpackung frei Rampe (mit dem Bereitstellen der Ware auf dem LKW ist die Lieferleistung erfüllt). Für Auslieferungen an eine besondere Versandadresse oder in einer besonderen Auslieferungsart (insbesondere nicht mit Lieferfahrzeugen von VITAL-OFFICE) gelten mangels abweichender Vereinbarungen bezüglich Durchführung und Frachtkosten die Preise gemäß der gesondert bekannt gegebenen Preisliste. Bei Lieferungen ins Ausland verstehen sich unsere Preise frei Grenze BRD. Für die von uns jeweils bestimmte Serienverpackung erfolgt keine Berechnung. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.2 Bei Direktanlieferungen an Endkunden mit einem Bruttowarenwert von über EUR 20.000.- für die einzelne Lieferung erfolgt die Lieferung frei Rampe (mit dem Bereitstellen der Ware auf dem LKW ist die Lieferleistung erfüllt) ohne Vertragen in die Räumlichkeiten. Bei einem Warenbruttowert unter EUR 20.000,- pro Lieferung berechnen wir bei Direktanlieferung an den Endkunden 5% des Brutto-Rechnungsbetrages, mindestens jedoch DM 300,-
4.3 Erfolgt die Anlieferung der Ware in Ausnahmefällen direkt beim Kunden des Händlers (Endabnehmer), so geschieht dies grundsätzlich im Auftrag und auf Gefahr des Händlers ab Werk. Die Vorsorge für reibungslose Übergabemöglichkeit obliegt in solchen Fällen stets dem Händler. Mit der Übergabe der Ware frei Rampe ist unsere Leistung erfüllt. Der Transport an die Verwendungsstelle sowie das Auspacken und Aufstellen der Ware obliegt dem Händler.
5. Transportrisiko
5.1 Bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur von VITAL-OFFICE geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über.
5.2 Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder VITAL-OFFICE noch der Empfänger verschuldet hat, trägt VITAL-OFFICE, unter der besonderen Voraussetzung, dass der Empfänger VITAL-OFFICE eine Bescheinigung des Spediteurs (auf Lieferschein, Frachtpapieren oder Ähnlichem) über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung, unter anerkennender Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt.
5.3 Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an diese über.
6. Lieferzeit und Lieferbehinderung
6.1 Die Bestimmung des Auslieferungstages in der vereinbarten Lieferwoche bleibt VITAL-OFFICE vorbehalten.
6.2 Soweit VITAL-OFFICE an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse gehindert ist, die trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, gleichgültig, ob bei VITAL-OFFICE oder deren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung für VITAL-OFFICE durch Ereignisse vorgenannter oder ähnlicher Art unmöglich, so werden VITAL-OFFICE und der Käufer von ihren Leistungsverpflichtungen frei, ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, falls der Käufer schuldlos daran gehindert ist, seine Abnmeverpflichtung zu erfüllen.
6.3 Für Aufträge, die mit keiner festen Lieferzeit bestätigt werden können (Abrufaufträge), gilt mangels anderer Vereinbarung eine Mindestabruffrist von 30 Tagen.
6.4 Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so ist VITAL-OFFICE berechtigt, die dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer 3.1 entsprechend. Sofern der Käufer geplante Lieferungen absagt mit der Maßgabe, daß die Lieferung später erfolgen soll, hat der Käufer Verteuerungen der Ware, die aufgrund ihrer späteren Herstellung entstehen, zu übernehmen.
7. Preise und Zahlungen
7.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Sonderverpackung. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
7.2 Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung frei Zahlstelle von VITAL-OFFICE zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift bei der Zahlstelle maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Käufer zum Abzug eines 2%-igen Skontos berechtigt. Sonstige Skonti werden nicht gewährt. Schecks und Wechsel dürfen ausschließlich der Begleichung offener Forderungen dienen. Wechsel bedürfen grundsätzlich einer besonderen Vereinbarung. Bei Zahlung mit Wechseln wird kein Skonto gewährt.
7.3 Bei Zahlungen nach Fälligkeit gem. Ziff. 7.2 oder gestundeter Zahlung sind die banküblichen Sollzinsen – zumindest aber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf (§§ 286, 288 BGB).
7.4 Die Zurückbehaltung von fälligen Kaufpreisen aufgrund von irgendwelchen Forderungen des Käufers aus anderen Geschäften ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Forderungen ausgeschlossen, es sei denn, diese sind von VITAL-OFFICE anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
7.5 Hat VITAL-OFFICE mit Einverständnis des Käufers oder sonst wie berechtigt Teillieferungen durchgeführt, so ist die in Rechnung gestellte Kaufpreisforderung zumindest zum entsprechenden Teil fällig.
7.6 Ist nach dem Vertrag zwischen dem Kunden und uns vorgesehen, daß unsere Lieferungen 3 Monate nach Vertragsabschluß noch nicht abgeschlossen sind, wird für den Fall einer nachträglichen Veränderung der bei Vertragsabschluß maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere im Kostenbereich, unsere bei Lieferung der Ware jeweils gültige Preisliste zugrundegelegt. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist. Bei Preiserhöhungen gilt dies nur dann, wenn das Ausmaß der Preiserhöhung zu dem Ausmaß der eingetretenen Veränderungen in einem angemessenen, für den Kunden nachvollziehbaren und prüfbaren Verhältnis steht. Erreicht die so wirksam vereinbarte Preiserhöhung eine Höhe von 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
7.7 Besteht der Auftrag ganz oder teilweise aus Sonderfertigungen oder übersteigt die Angebotssumme den Betrag von EUR 25.000,- , so haben wir auch ohne ausdrücklichen Vereinbarung einen Anspruch auf Anzahlung von 40% der Auftragssumme gemäß Ziffer 19.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die ihre Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion der Ware haben.
8.2 Eine Gewährleistung besteht nicht für:
- konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigungen, die nach Konstruktionsvorgaben des Auftraggebers hergestellt worden sind;
- für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung (wie z.B. Aufstellung in nassen oder feuchten
Räumen, fehlender Schutz vor starker Wärme- einwirkung, fehlerhafte Reinigung oder Bedienung oder mutwillige Beschädigung)
beruhen;
- für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form so- wie für nicht behebbare, z.B. in der Natur
des Holzes liegende Farbabweichungen und für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendeten
Furniere bei verschiedenen Möbelstücken;
8.3 Die Gewährleistungsfrist für Büromöbel beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.
8.4 Bei berechtigten Beanstandungen steht VITAL-OFFICE das Recht der Nacherfüllung zu, in der Form, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Käufer steht das Recht zur Minderung oder zur Wandlung nur dann zu, wenn VITAL-OFFICE die Nacherfüllung nicht in angemessener Frist durchgeführt, oder dieser nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat.
9. Mängelrügen und Haftungsfreizeichnung
9.1 Handelt es sich nicht schon um offensichtliche Transportschäden im Sinne von Ziffer 5 dieser Bedingungen, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Auslieferung auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und diese Mängel VITAL-OFFICE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Untersuchungspflicht gilt auch für Vertragsabweichungen in Form von Falschlieferungen oder Mengenfehlern, es sei denn, die Abweichung war so erheblich, dass VITAL-OFFICE eine Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.
9.2 Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach dessen Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Käufer diese unverzüglichen Anzeigen, so gilt die Ware als genehmigt und die Gewährleistungsverpflichtung erlischt hinsichtlich dieser Mängel.
9.3 Über die hier genannten Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies bezieht sich insbesondere auf jegliche Schadensersatzansprüche einschließlich solcher wegen entgangenen Gewinnes oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens VITAL-OFFICE beruht. Ein Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle von Personenschäden.
9.4 Alle Ansprüche des Käufers verjähren spätestens nach drei Jahren ab Vertragsschluss, soweit sie nicht schon nach § 438 BGB einer zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen:
10.1 VITAL-OFFICE behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen - auch zukünftigen - aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn eine Zahlung auf eine bestimmte Lieferung geleistet wurde.
10.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräussern. Er tritt schon jetzt die ihm bezüglich der Vorbehaltsware aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe, also auch hinsichtlich seines Mehrerlöses, an VITAL-OFFICE ab.
10.3 Übersteigt der Wert der gesamten VITAL-OFFICE zur Sicherheit dienenden Vorbehaltsware (berechnet auf der Grundlage der Verkaufspreise von VITAL-OFFICE) oder die Summe der ersatzweise abgetretenen Verkaufsforderungen die Gesamtforderung von VITAL-OFFICE um mehr als 20 %, so wird VITAL-OFFICE auf Verlangen des Käufers hinsichtlich des überschießenden Teils entweder Ware übereignen oder abgetretene Forderungen zurückübertragen.
10.4 Bis auf Widerruf ist der Käufer ermächtigt, die abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf erfolgt erst dann, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät.
10.5 Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
10.6 Der Käufer hat bei einem etwaigen Übergang des Geschäfts auf einen Dritten diesen von dem Vorbehaltseigentum von VITAL-OFFICE und dem verlängerten bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und dem Dritten die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu übertragen.
11. Muster und Zeichnungen
VITAL-OFFICE behält sich an allen seinen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit Zustimmung von VITAL-OFFICE an Dritte weitergegeben werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Ettlingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - findet keine Anwendung.
12.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind ausschließlich das Amtsgericht Ettlingen bzw. das Landgericht Karlsruhe zuständig. Bei Nichtkaufleuten richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.
13. Schlussbemerkung / Sonstiges
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht berührt.
II. Besondere Bestimmungen für die Lieferung u. Montage von Innenausbauarbeiten, Schrank- und Trennwänden
Ergänzend gelten bei der Lieferung und der Montage von Innenausbauarbeiten, Schrank- und Trennwänden die nachfolgenden Bestimmungen.
14. Angebot
14.1 Zum Angebot gehörende Unterlagen, d. h. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen gegenüber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist lediglich Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
14.2 Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge betreffend die Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden ist die VOB/B in ihrer jeweils geltenden Fassung.
15. Liefer- und Leistungszeiten
15.1 Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montageterminen und -fristen bedarf der Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller hereinzugebender Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, etc. Eine Verschiebung des Termines der Auftragsklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung) verlängert sämtliche Folgetermine entsprechend.
15.2 Lieferungs- und Montageverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die für VITAL-OFFICE unvorhergesehen waren oder auf deren Eintritt und Beendigung VITAL-OFFICE keinen Einfluss hat, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen u. ä. hat VITAL-OFFICE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dies gilt auch, wenn diese bei den Zulieferern von VITAL-OFFICE eintreten. VITAL-OFFICE ist in diesem Falle berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
15.3 VITAL-OFFICE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
15.4 Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
16. Montage
16.1 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Montagekosten im Nettopreis nicht enthalten.
16.2 Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Hierfür sind geeignet: a) genügend großer Bauaufzug b) genügend großes Treppenhaus c) freie Leistungsschächte d) geeignete Öffnungen in Fassaden.
16.3 Der Besteller stellt für die Zwischenlagerung der Innenwandelemente geeignete, ausreichend große Flächen und Räume zur Verfügung. Die Festlegung von Lagerflächen und –räumen erfolgt in Abstimmung mit dem Montageablauf, der Anlieferungsmenge und dem Anlieferungsrhythmus. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und –räume keine schädliche Einwirkung auf Elemente und Zubehörteile haben, auch nicht bei längerer Lagerdauer.
16.4 Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des Fußbodenaufbaus sind vom Auftraggeber/Besteller in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
16.5 Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen, etc. sind vom Auftraggeber abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.
16.6 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig geheizt und gesäubert sind.
16.7 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für die Montage benötigte Baustrom rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung steht.
17. Maße
17.1 Das Aufmaß der Einbauräume, der Tragkonstruktion und übriger baulicher Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und Ausführung kann entfallen, wenn die in den DIN-Bestimmungen 18201 und 18202 genannten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume von dem für die Gesamtbaudurchführung Verantwortlichen gewährleistet werden. In diesem Falle liegt das Risiko für Mehrkosten bei etwaigen Maßabweichungen beim Besteller.
17.2 Ist dies nicht der Fall oder lassen die vorgelegten Planungsunterlagen oder der bisherige Bauzustand Passungsschwierigkeiten erwarten, so müssen die lichten Breiten- und Höhenmaße auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar an der Breite am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe, in der Höhe am Anfang und am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meterrisses vorausgesetzt. Ebenso sind alle für das Aufmaß notwendigen und für alle Gewerke vereinbarten Anschluss- und Bezugspunkte vom Auftraggeber nachzuweisen. Wird bei Auftragserteilung Teilaufmaß beigefügt, sind die Angebotszeichnungen hinsichtlich der Baumaße verbindlich.
18. Angrenzende Bauteile
18.1 Angrenzende Bauteile müssen hinsichtlich Gestalt, Lage, Struktur, Festigkeit und der bauphysikalischen Eigenschaften so beschaffen sein, dass sie einen ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten und die bauphysikalischen Werte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart sind, ermöglichen. Auflage und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne Struktur, Risse o. Ä. sein.
18.2 Die Festigkeitseigenschaften des Materials müssen die Aufnahme und die Funktionstüchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde Wechselbeanspruchungen durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu berücksichtigen.
18.3 Maßabweichungen der angrenzenden Bauteile müssen, soweit sie bei ordnungsgemäßer Bauausführung unvermeidbar sind und die nachfolgenden Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht überschreiten, aufgenommen werden. Für den Maßausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart.
18.4 Lageabweichungen und Gestaltungsabweichungen außerhalb dieser Anforderungen gehen zu Lasten des Bestellers und berechtigen VITAL-OFFICE zu Nachforderungen.
18.5 Alle vereinbarten oder angebotenen Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgedrückt in Dezibel (dB), beziehen sich auf das bewertete Bauschalldämm-Maß, gemessen im Labor. Abweichungen dieser zertifizierten Laborwerte, die im eingebauten Zustand durch die Gegebenheiten der Räumlichkeiten sowie der angrenzenden Bauteile (Materialbeschaffenheit, sonstige An-, Ein- und Umbauten usw.) herrühren, sind von VITAL-OFFICE nicht zu vertreten. Bestellerseits gewünschte Nachmessungen, ob angrenzende Bauteile Einfluss auf die angebotenen Schalldämmwerte haben, sind vom Besteller zu vergüten. Die entsprechende Prüfungspflicht obliegt gleichfalls dem Besteller.
19. Zahlung
19.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt bei Projekten mit einem Volumen von mehr als Euro 25.000,00 bei Lieferung und Montage
von Innenausbauarbeiten, Schrank- und Trennwänden folgender Zahlungsplan:
1.1 Vorauszahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
1.2 Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme bei Bereitstellungsanzeige der vertragsgemäß bereitgestellten Ware
1.3 Abschlagszahlung in Höhe von weiteren 25 % der Auftragssumme bei Montageende.
1.4 Restzahlung von 5 % innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung (Rechnungsdatum zzgl. 3 Tage) gemäß Ziff. 7.2.
VITAL-OFFICE erstellt über die fälligen Abschlagszahlungen Rechnungen
19.2 Für sonstige Rechnungen gilt die Regelung in Ziff. 7.2.
19.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VITAL-OFFICE über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist.
19.4 VITAL-OFFICE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechen. Er wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist VITAL-OFFICE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
19.5 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Verzugsschaden zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch VITAL-OFFICE ist zulässig.
19.6 Werden VITAL-OFFICE Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, dieser seine Zahlungen einstellt, oder wenn VITAL-OFFICE andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist VITAL-OFFICE berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. VITAL-OFFICE ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und künftige Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
19.7 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller ferner lediglich wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Höhe des Zurückbehaltungsrechtes bestimmt sich nach § 641 Abs. 3 BGB.
19.8 Eventuell eingereichte Bürgschaften sind VITAL-OFFICE entsprechend dem Leistungsfortschritt unverzüglich zurückzugeben.
20. Abrechnung
20.1 Grundlage zur Ermittlung des Leistungsumfanges sind die vom Besteller genehmigten Zeichnungen. Es wird nach Elementen ausgeschrieben und abgerechnet. Als Element ist dabei der einzelne Raster in seiner Gesamthöhe zu verstehen. Hierin sind enthalten Boden- und Deckenanschlüsse sowie die Verbindungsteile.
20.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind besonders zu vergüten:
- Pass-Stücke - Fußanschlüsse - Anschlüsse an feste Bauteile - Eckausbildungen - freie Wandanschlüsse - Bohrungen - Vorrichtungen
für Elektro- und Sanitäreinbauten - Außenklingungen und Ausschnitte, Sonderaussteifungen
20.3 Preise für Leistungen, die in den Auftragsunterlagen nicht genannt sind, aber zur gebrauchsfertigen Herstellung des Objektes gehören, werden unter Bezug auf die Einzelpreise der vertraglichen Leistungen ermittelt.
20.4 Verlangt der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die VITAL-OFFICE nach dem Auftrag nicht zu stellen hat, so erfolgt eine besondere Vergütung durch den Besteller.
21. Abnahme
Es erfolgt eine förmliche Abnahme bei Montageende gemäß § 12 VOB/B.
22. Gewährleistung
22.1 Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB/B. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bei Sachschäden, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit VITAL-OFFICE nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
22.2 Der Besteller ist verpflichtet, Beanstandungen oder Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung VITAL-OFFICE schriftlich mitzuteilen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
23. Eigentumsvorbehalt
23.1 Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für VITAL-OFFICE, jedoch ohne Verpflichtung für VITAL-OFFICE
23.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist.
23.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
23.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist VITAL-OFFICE berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch VITAL-OFFICE liegt kein Rücktritt vom Vertrag.